Statuten Verein SchnäggeHuus Matzendorf

I.    Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name und Sitz

Der Verein Schnäggehuus ist ein gemeinnütziger sowie politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist in 4713 Matzendorf. 

Art. 2: Zweck

Der Verein bezweckt den Aufbau, den Betrieb, die Organisation und die Führung einer Spielgruppe, eines Mittagstisches sowie einer Nachschulbetreuung in der Gemeinde Matzendorf. Die Angebote sollen für Kinder verschiedener sozialer Schichten und Kulturen zugänglich sein und richtet sich an Familien und Alleinerziehende in der Region Thal.Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

  1. Spielgruppe
    In der Spielgruppe werden Kinder entsprechend ihrer Entwicklung und unter Wahrung deren Bedürfnisse durch professionelle Betreuung unterstützt, begleitet und gefördert. Die Spielgruppe nimmt eine tragende Rolle in Bezug auf vorschulische Aufgaben war.

  2. Mittagstisch
    Der Mittagstisch ist ein schulergänzendes Betreuungsangebot. Der Mittagstisch sichert in einem kindgerechten Rahmen die professionelle Betreuung und gesunde sowie vollwertige Verpflegung der Kinder. 

  3. Nachschulbetreuung
    Kinder haben die Möglichkeit in einer sozial- und altersgemischten Gruppe einen Teil ihres Kinderalltags zu erleben, voneinander zu lernen und Hausaufgaben zu machen. Dies findet in einer familiären Atmosphäre statt und gibt den Kindern einen Rahmen, in dem sie sich ihren Bedürfnissen entsprechend entfalten und entwickeln können.  

II.  Mitgliedschaft 

Art. 3: Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Der Verein setzt sich aus diesen Mitgliederkategorien zusammen: 

  1. Aktivmitglieder
    Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen, vom Verein angestellt sind oder den Verein durch persönliche Mitarbeit unterstützen (zB Vorstand). Aktivmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. 

  2. Passivmitglieder
    Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welchen den Verein ideell und finanziell unterstützen. Passivmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. 

  3. Gönner
    Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche sich mit den Zielen des Vereins solidarisieren und ihn finanziell unterstützen. Sie werden vom Vorstand über die Tätigkeiten des Vereins auf Anfrage informiert und haben kein Antrags- Stimm- und Wahlrecht. 

  4. Ehrenmitglieder
    Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben Antrags- Stimm- und Wahlrecht. 

Art. 4: Aufnahme

Aufnahmegesuche sind schriftlich (Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Aktivmitglieder
    Die Aktivmitgliedschaft entsteht mir der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages (Art. 15).

  2. Passivmitglieder
    Die Passivmitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages (Art. 15).

  3. Gönner
    Die Mitgliedschaft der Gönner beginnt mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags nach eigenem Ermessen.

  4. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag. 

Art. 5: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:·     

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod·
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  1. Aktivmitglieder
    Aktivmitglieder (Angestellte, Vorstand etc.) können auf das Ende des Vereinsjahres ihren Austritt erklären. Das Austrittschreiben muss mindestens 3 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich (Brief oder E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliedschaft der Eltern resp. die Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder erlischt automatisch, wenn die Betreuungskosten nicht mehr bezahlt werden oder das Betreuungsverhältnis aufgelöst wird. Wird das Betreuungsverhältnis unterjährig aufgelöst besteht kein Anrecht auf Erstattung des Mitgliederbeitrags. 

  2. Passivmitglieder
    Die Passivmitgliedschaft erlischt, sobald der Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wird. 

  3. Gönner
    Die Mitgliedschaft der Gönner erlischt, sobald der Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

  4. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder können auf das Ende des Vereinsjahres ihren Austritt erklären. Das Austrittschreiben muss mindestens 3 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich (Brief oder E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen und/oder das Vereinsinventar. 

Art. 6: Ausschluss

Vereinsmitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirken oder dem Verein Schaden zufügen, können vom Vorstand begründet ausgeschlossen werden. Der mit eingeschriebenem Brief zugestellte Beschluss erfolgt in der Regel auf vorherige Anhörung des betroffenen Vereinsmitgliedes. Bei Anfechtung des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.  

III.    Organisation

Art. 7: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Rechnungsrevisoren 

Art. 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr die nachfolgenden Befugnisse zu:

  1. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
  2. Wahl der Rechnungsrevisoren;
  3. Aufnahme von Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Gönnern und Ehrenmitgliedern;
  4. Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren;
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  6. Genehmigung des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten;
  7. Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen;
  8. Entscheide über Statutenänderungen;
  9. Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses;
  10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  11. Genehmigung des Jahresbudgets;
  12. Entscheide über Ausschlüsse von Mitgliedern. 

Jedem Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied steht an der Mitgliederversammlung eine Stimme zu. Eltern von betreuten Kindern haben jeweils 1 Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Ein Antrag ist also angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vereinspräsidenten der Stichentscheid zu. 

Die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

Art. 9: Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich zwischen September und November statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten per Brief oder E-Mail unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladung und die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin per Brief oder E-Mail zuzustellen. Anträge der Vereinsmitglieder sind dem Vorstand per Brief oder E-Mail bis 10 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin einzureichen.  

Die Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten und bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.  

Art. 10: Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder resp. Ehrenmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen (per Brief oder E-Mail).  

Art. 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat Anrecht auf die Vergütung der effektiven Spesen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar, einen Kassier sowie allfällige BeisitzerInnen.  

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere fallen ihm nachfolgende Aufgaben zu:  

  1. Leitung des Vereins;
  2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
  3. Erlass von Reglementen und Richtlinien;
  4. Anstellungen;
  5. Organisation verschiedener Aktivitäten/Angebote;
  6. Auftragserteilung an Angestellte;
  7. Festlegung der Elternbeiträge (Spielgruppe, Mittagstisch und Nachschulbetreuung);
  8. Verwaltung der Finanzen;
  9. Streichung von Passivmitgliedern bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages;
  10. Ausschluss von Mitgliedern;
  11. Beschluss über den Beitritt zu anderen Organisationen. 

Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren eines Vorstandsmitglieds. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Aktuar zu unterzeichnen.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl fällt der Präsident den Stichentscheid. In dringlichen Angelegenheiten kann der Präsident Zirkularbeschlüsse anordnen.Nach aussen wird die Spielgruppe exklusiv durch den Präsidenten vertreten. In seiner Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident diese Aufgabe.  

Art. 12: Angestellte

Angestellte besammeln sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren zweier Angestellter, so oft es für die Organisation und Koordination der Angebote als notwendig erscheint. 

Art. 13: Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Es ist eine jährliche Revision durchzuführen, bei welcher die Jahresrechnung, Buchhaltung, Kasse und das Vereinsinventar auf Ordnungsmässigkeit zu prüfen ist. Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 

IV.   Finanzen

Art. 14: Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: ·      

  • Elternbeiträgen; 
  • Gönnerbeiträgen; 
  • Mitgliederbeiträgen;
  • Spenden, Schenkungen und Zuwendungen aller Art;
  • Zinserträgen;
  • Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutionen;
  • Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen. 

Art. 15: Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich basierend auf dem Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  1. Aktivmitglieder
    Die Aktivmitgliedschaft beträgt CHF 40.-. Der Vorstand und die Angestellten sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. 

  2. Passivmitglieder
    Die Passivmitgliedschaft beträgt CHF 40.-

  3. Gönner
    Gönner bestimmen die Höhe des Jahresbeitrags nach eigenem Ermessen.

  4. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag. 

Art. 16: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Art. 17: Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.    

V.     Allgemeine Bestimmungen

Art. 18: Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder und Revisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  

Art. 19: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 01. August bis zum 31. Juli. Die Jahresrechnung schliesst jeweils auf den 31.07. ab.  

Art. 20: Statutenänderung / Vereinsauflösung

Anträge auf Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins sind mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten per Brief oder E-Mail einzureichen.

Beschlüsse über die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.  

Art. 21: Liquidation des Vereins

Wird an einer Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, ist der Vorstand für die Liquidation zuständig. Bei der Auflösung dient das Vereinsvermögen zur Erfüllung sämtlicher noch ausstehender Verbindlichkeiten, insbesondere zur Erfüllung sozialer Verpflichtungen ggü den Angestellten. Ein allfällig verbleibendes Vermögen soll an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt übergehen. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.     

VI. Schlussbestimmung

Art. 22: Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26.02.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.